DGfP Logo DGfP
 Übersicht  Vorstand  Mitglieder  Fördermitglieder Satzung  Veröffentlichungen  Kontakt

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Politikwissenschaft

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Die Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die der Förderung der Politikwissenschaft in Forschung und akademischer Lehre dient. Zu diesem Zweck will sie insbesondere

  • den wissenschaftlichen Austausch fördern;
  • zur Klärung von Fach- und Studienfragen beitragen und
  • die Beziehungen zur internationalen Politikwissenschaft pflegen.

(2) Die Gesellschaft verfolgt keine außerwissenschaftlichen, insbesondere keine parteipolitischen Zwecke.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und un­mittelbar als gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft e.V." (im folgenden: "Gesellschaft"). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Die Geschäftsstelle kann auch an einem anderen Ort eingerichtet werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer wissenschaftlich tätig ist und durch herausragende politikwissenschaftliche Leistungen (in der Regel eine qualifizierte Dissertation und zusätzliche wissenschaftliche Veröffentlichungen) ausgewiesen ist.

(2) Vertreter von Nachbardisziplinen, die die Ziele (§ 1, Abs. 1) unterstützen und die Voraussetzungen (§ 4, Abs. 1) erfüllen, können aufgenommen werden.

(3) Das Aufnahmeverfahren wird durch schriftlichen Vorschlag von zwei Mitgliedern der Gesellschaft eingeleitet. Ist der Vorstand einstimmig der Auffassung, daß die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind, so verständigt er in seinem Rundschreiben die Mitglieder von seiner Absicht, dem Vorgeschlagenen die Mitgliedschaft anzutragen. Erheben mindestens 5 Mitglieder binnen Monatsfrist gegen die Absicht des Vorstandes Einspruch oder beantragen sie mündliche Erörterung, so beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands Zweifel geltend macht, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt sind. Von jeder Neuaufnahme außerhalb einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu unterrichten.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod;
  • durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens 3 Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
  • durch Ausschluß.

(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann nur aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstands kann von 5 Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden; in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglie­der haben kein Stimmrecht.

§ 5 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,

  • den Vorstand zu wählen;
  • über den Haushalt zu beschließen;
  • den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten; die Mitgliederversammlung beruft zwei Rechnungsprüfer;
  • die Höhe der von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beiträge festzusetzen;
  • bei Mitgliedschaftsangelegenheiten gemäß § 4 Abs. 2 mitzuwirken


(2) Über Satzungsänderungen ist auf der Mitgliederversammlung zu beraten. Die Abstimmung findet im schriftlichen Verfahren statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorsitzenden schriftlich zu laden.

(4) Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem von ihm benannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung bzw. von den Mitgliedern in schriftlichem Verfahren mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, beim Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur einmal im unmittelbaren Anschluß an die Amtsperiode. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Amtsgeschäfte fort. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(2) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach den Weisungen des Vorstands führt.

(3) Der Vorstand kann für Teilbereiche der Politikwissenschaft Sektionen einrichten. Er kann zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen Ausschüsse einsetzen und deren Vorsitzende bestellen.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Vorstand gem. § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Das bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Forschungsgemeinschaft.

§ 9 Übergangsregelung

(1) Der bei der Gründungsversammlung gewählte Gründungs­vorstand amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die spätestens zum 30. November 1983 einberufen sein muß.

(2) Während dieser Übergangszeit kann der Gründungsvorstand neue Mitglieder auch ohne das Verfahren nach § 4 Abs. 2 aufnehmen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 23. Februar 1983 in Kraft.