Satzung der Deutschen Gesellschaft für Politikwissenschaft
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Die Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft ist eine
wissenschaftliche Gesellschaft, die der Förderung der
Politikwissenschaft in Forschung und akademischer Lehre dient. Zu
diesem Zweck will sie insbesondere
- den wissenschaftlichen Austausch fördern;
- zur Klärung von Fach- und Studienfragen beitragen und
- die Beziehungen zur internationalen Politikwissenschaft pflegen.
(2) Die Gesellschaft verfolgt keine außerwissenschaftlichen,
insbesondere keine parteipolitischen Zwecke.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar
als gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der
Abgabenordnung vom 16.3.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für
Politikwissenschaft e.V." (im folgenden: "Gesellschaft").
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Bonn. Die Geschäftsstelle kann
auch an einem anderen Ort eingerichtet werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer
wissenschaftlich tätig ist und durch herausragende
politikwissenschaftliche Leistungen (in der Regel eine qualifizierte
Dissertation und zusätzliche wissenschaftliche Veröffentlichungen)
ausgewiesen ist.
(2) Vertreter von Nachbardisziplinen, die die Ziele (§ 1, Abs.
1) unterstützen und die Voraussetzungen (§ 4, Abs. 1) erfüllen,
können aufgenommen werden.
(3) Das Aufnahmeverfahren wird durch schriftlichen Vorschlag von zwei
Mitgliedern der Gesellschaft eingeleitet. Ist der Vorstand einstimmig
der Auffassung, daß die Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft erfüllt sind, so verständigt er in seinem
Rundschreiben die Mitglieder von seiner Absicht, dem Vorgeschlagenen
die Mitgliedschaft anzutragen. Erheben mindestens 5 Mitglieder binnen
Monatsfrist gegen die Absicht des Vorstandes Einspruch oder beantragen
sie mündliche Erörterung, so beschließt die
Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die
Mitgliederversammlung beschließt ferner, wenn mindestens ein
Mitglied des Vorstands Zweifel geltend macht, ob die Voraussetzungen
der Mitgliedschaft erfüllt sind. Von jeder Neuaufnahme außerhalb
einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu unterrichten.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod;
- durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit
eingeschriebenem Brief spätestens 3 Monate zuvor dem Vorstand
zu erklären;
- durch Ausschluß.
(5) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der
Ausschluß kann nur aus Gründen, die sich aus der
Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die
Entscheidung des Vorstands kann von 5 Mitgliedern innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden;
in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Fördernde Mitglieder können natürliche und
juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zwecke
der Gesellschaft unterstützen. Über Aufnahme und Ausschluß
entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht.
§ 5 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es,
- den Vorstand zu wählen;
- über den Haushalt zu beschließen;
- den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen und den Vorstand
zu entlasten; die Mitgliederversammlung beruft zwei Rechnungsprüfer;
- die Höhe der von den Mitgliedern jährlich zu
entrichtenden Beiträge festzusetzen;
- bei Mitgliedschaftsangelegenheiten gemäß § 4 Abs.
2 mitzuwirken
(2) Über Satzungsänderungen ist auf der
Mitgliederversammlung zu beraten. Die Abstimmung findet im
schriftlichen Verfahren statt. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr
zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes
und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den
Vorsitzenden schriftlich zu laden.
(4) Der Vorsitzende kann außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn
ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie beschließt
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(6) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den
Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter und einem von ihm benannten Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Er wird von der
Mitgliederversammlung bzw. von den Mitgliedern in schriftlichem
Verfahren mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt.
Wiederwahl ist zulässig, beim Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden jedoch nur einmal im unmittelbaren Anschluß an die
Amtsperiode. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der
bisherige die Amtsgeschäfte fort. Bei Tod oder Rücktritt
eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden
Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied
wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.
(2) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten der Gesellschaft. Er
kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte
der Gesellschaft nach den Weisungen des Vorstands führt.
(3) Der Vorstand kann für Teilbereiche der Politikwissenschaft
Sektionen einrichten. Er kann zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen
Ausschüsse einsetzen und deren Vorsitzende bestellen.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Vorstand gem. § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder
einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann im Rahmen der
bekanntgegebenen Tagesordnung von einer satzungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei
Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an
die Deutsche Forschungsgemeinschaft.
§ 9 Übergangsregelung
(1) Der bei der Gründungsversammlung gewählte Gründungsvorstand
amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die spätestens
zum 30. November 1983 einberufen sein muß.
(2) Während dieser Übergangszeit kann der Gründungsvorstand
neue Mitglieder auch ohne das Verfahren nach § 4 Abs. 2
aufnehmen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 23. Februar 1983 in Kraft.
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