§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6 Organe

§ 7 Mitgliederversammlung

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 13 Der Vorstand

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 17 Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft e.V“ (im Folgenden: Gesellschaft)

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. VR 4859 eingetragen

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Die Geschäftsstelle kann auch an einem anderen Ort eingerichtet werden. Der Verein wurde am 23.Februar 1983 gegründet.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

   

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Politikwissenschaft in Forschung und akademischer Lehre. Zu diesem Zweck will die Deutsche Gesellschaft für Politikwissenschaft

  1. den wissenschaftlichen Austausch fördern;
  2. zur Klärung von Fach- und Studienfragen beitragen und
  3. die Beziehungen zur internationalen Politikwissenschaft pflegen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, sowie deren Publikation.

(2) Die Gesellschaft verfolgt keine außerwissenschaftlichen, insbesondere keine parteipolitischen Zwecke.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer wissenschaftlich tätig ist und durch herausragende politikwissenschaftliche Leistungen (in der Regel eine qualifizierte Dissertation und zusätzliche wissenschaftliche Veröffentlichungen) ausgewiesen ist.
(2) Vertreter von Nachbardisziplinen, die die Zwecke (§ 2 (1)) unterstützen und die Voraussetzungen (§ 3 (1)) erfüllen, können aufgenommen werden.

(3) Das Aufnahmeverfahren wird durch schriftlichen Vorschlag von zwei Mitgliedern der Gesellschaft eingeleitet. Ist der Vorstand einstimmig der Auffassung, daß die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt sind, so verständigt er in seinem Rundschreiben die Mitglieder von seiner Absicht, dem Vorgeschlagenen die Mitgliedschaft anzutragen. Erheben mindestens 5 Mitglieder binnen Monatsfrist gegen die Absicht des Vorstandes Einspruch oder beantragen sie mündliche Erörterung, so beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands Zweifel geltend macht, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt sind. Von jeder Neuaufnahme außerhalb einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder zu unterrichten.

(4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen. Über Aufnahme und Ausschluß entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod;
b. durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens 3 Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
c. durch Ausschluß.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann nur aus Gründen, die sich aus der Zielsetzung und den Mitgliedschaftsbedingungen ergeben, erfolgen. Die Entscheidung des Vorstands kann von 5 Mitgliedern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses angefochten werden; in diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Der Mitgliederversammlung obliegt es,

  1. den Vorstand zu wählen;
  2. über den Haushalt zu beschließen;
  3. den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten; die Mitgliederversammlung beruft zwei Rechnungsprüfer;
  4. die Höhe der von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beiträge festzusetzen;
  5. bei Mitgliedschaftsangelegenheiten mitzuwirken.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens einen Monat vor Beginn durch den Vorsitzenden schriftlich zu laden.
(2) Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

 

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem von ihm benannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Über Satzungsänderungen ist auf der Mitgliederversammlung zu beraten. Die Abstimmung findet im schriftlichen Verfahren statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

 

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern.

(2) Vorstand gem. § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann einen Geschäftsführer berufen, der die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach den Weisungen des Vorstands führt.

(4) Der Vorstand kann für Teilbereiche der Politikwissenschaft Sektionen einrichten. Er kann zur Vorbereitung von Vorstandsbeschlüssen Ausschüsse einsetzen und deren Vorsitzende bestellen.

 

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bzw. von den Mitgliedern in schriftlichem Verfahren mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig, beim Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur einmal im unmittelbaren Anschluß an die Amtsperiode. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Amtsgeschäfte fort. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

 

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Das bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.07.2014 beraten und im schriftlichen Verfahren verabschiedet.